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§ 2 Ausbildungsdauer - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDiAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen
Dritter Teil (weggefallen)
Vierter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
Fünfter Teil Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.