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§ 3 Struktur der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
[object Object] (KerAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Gesellenprüfung
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und
3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.