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Verordnung zur Krisendestillation von Wein (KDV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
§ 2 Krisendestillation nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225
§ 3 Antragsverfahren
§ 4 Bewilligungsverfahren
§ 5 Nachweis der Destillation und Auszahlung der Unterstützung
§ 6 Überwachungsbestimmung
§ 7 Datenschutz
§ 8 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.