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§ 38 Führungsaufsicht - Digitale Gesetze
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention
Kapitel 3 Privater Eigenanbau durch Erwachsene
Kapitel 4 Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum
Kapitel 5 Anbau von Nutzhanf
Kapitel 6 Zuständigkeiten
Kapitel 7 Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen
Abschnitt 1 Strafvorschriften
Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 3 Einziehung und Führungsaufsicht
§ 37 Einziehung
§ 38 Führungsaufsicht
Abschnitt 4 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Abschnitt 5 Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister
Kapitel 8 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 7: Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen
Abschnitt 3: Einziehung und Führungsaufsicht
§ 38 Führungsaufsicht
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.