Abschnitt 4 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Abschnitt 5 Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister
Kapitel 8 Schlussvorschriften
§ 37 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.