(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn
- 1.
die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- 2.
die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
- 3.
die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.
(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:
- 1.
Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
- 2.
zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
- 3.
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
- 4.
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
- 5.
ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,