(1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält. Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.
(2) Die Gliederung der Vermögensübersicht hat mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
Vermögensgegenstände
- 1.
Aktien
- 2.
Anleihen
- 3.
Derivate
- 4.
Forderungen
- 5.
Kurzfristig liquidierbare Anlagen
- 6.
Bankguthaben
- 7.
Sonstige Vermögensgegenstände
- II.
Verbindlichkeiten
- III.
Fondsvermögen.
Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Posten „I. Sachwerte“ und „II. Beteiligungen“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Vermögensübersicht mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
- A.