Abschnitt 3 Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Unterbrechung des Verfahrens
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.