§ 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2a) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen
- 1.
dieses Gesetz,
- 2.
das Kreditwesengesetz,
- 3.
das Wertpapierhandelsgesetz,
- 4.
das Wertpapierinstitutsgesetz,
- 5.
das Geldwäschegesetz,
- 6.
die Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze erlassen wurden,
- 7.
die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1; L 108 vom 28.4.2011, S. 38),
- 8.
die Verordnung (EU) Nr. 584/2010,
- 9.
die Verordnung (EU) Nr. 231/2013,
- 10.
die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
- 11.
die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
- 12.