Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
§ 22
Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
§ 23
Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 24
Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
§ 29
Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
§ 30
Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
§ 31
Primebroker
§ 32
Entschädigungseinrichtung
§ 33
Werbung
§ 34
Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
§ 35
Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 36
Auslagerung; Verordnungsermächtigung
§ 37
Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 38
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3
Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 39
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis; Tätigkeitsverbot
§ 40
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
§ 41
Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
§ 42
Maßnahmen bei Gefahr
§ 43
Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Unterabschnitt 4
Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 44
Registrierung und Berichtspflichten
§ 45
Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 45a
Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 46
Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
§ 47
Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung
§ 48
(weggefallen)
§ 48a
(weggefallen)
Unterabschnitt 5
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 49
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 50
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 51
Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 52
Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 6
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 53
Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 54
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
§ 55
Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
§ 56
Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 57
Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 58
Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 59
Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
§ 60
Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt
§ 61
Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 62
Rechtsstreitigkeiten
§ 63
Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 64
Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 65
Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
§ 66
Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
§ 67
Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
Abschnitt 3
Verwahrstelle
Unterabschnitt 1
Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
§ 68
Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
§ 69
Aufsicht
§ 70
Interessenkollision
§ 71
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
§ 72
Verwahrung
§ 73
Unterverwahrung
§ 74
Zahlung und Lieferung
§ 75
Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 76
Kontrollfunktion
§ 77
Haftung
§ 78
Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
§ 79
Vergütung, Aufwendungsersatz
Unterabschnitt 2
Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
§ 80
Beauftragung
§ 81
Verwahrung
§ 82
Unterverwahrung
§ 83
Kontrollfunktion
§ 84
Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 85
Interessenkollision
§ 86
Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
§ 87
Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
§ 88
Haftung
§ 89
Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
§ 89a
Vergütung, Aufwendungsersatz
§ 90
Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
Abschnitt 4
Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
§ 272e
Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
§ 272f
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 272g
Abwicklung eines geschlossenen Masterfonds
§ 272h
Änderung des geschlossenen Masterfonds
Kapitel 3
Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
§ 273
Anlagebedingungen
§ 274
Begrenzung von Leverage
§ 275
Belastung
§ 276
Leerverkäufe
§ 277
Übertragung von Anteilen oder Aktien
§ 277a
Master-Feeder-Strukturen
Abschnitt 2
Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
§ 278
Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
§ 279
Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
§ 280
(aufgehoben)
§ 281
Verschmelzung
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
§ 282
Anlageobjekte, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Hedgefonds
§ 283
Hedgefonds
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
§ 284
Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
Abschnitt 3
Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 285
Anlageobjekte
§ 286
Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 287
Geltungsbereich
§ 288
Erlangen von Kontrolle
§ 289
Mitteilungspflichten
§ 290
Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
§ 291
Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 292
Zerschlagen von Unternehmen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
§ 292a
Entwicklungsförderungsfonds
§ 292b
Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
§ 292c
Außerordentliche Kündigung
Kapitel 4
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 293
Allgemeine Vorschriften
§ 294
Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften
§ 295
Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
§ 295a
Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 295b
Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 296
Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
Unterabschnitt 2
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 297
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
§ 298
Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW
§ 299
Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
§ 300
Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
§ 301
(aufgehoben)
§ 302
Werbung
§ 303
Maßgebliche Sprachfassung
§ 304
Kostenvorausbelastung
§ 305
Widerrufsrecht
§ 306
Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
§ 306a
Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
Unterabschnitt 3
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 306b
Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 307
Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung
§ 308
Sonstige Informationspflichten
Abschnitt 2
Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 309
Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 310
Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 311
Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 312
Anzeigepflicht
§ 313
Veröffentlichungspflichten
§ 313a
Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abschnitt 3
Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
§ 314
Untersagung des Vertriebs
§ 315
Einstellung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
§ 316
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
§ 317
Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 318
Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 319
Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 320
Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
§ 321
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 322
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 323
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 324
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 325
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 326
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 327
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 328
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 329
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330a
Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
Unterabschnitt 3
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331a
Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 332
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 333
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 334
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 335
Bescheinigung der Bundesanstalt
Unterabschnitt 4
Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 336
Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Kapitel 5
Europäische Risikokapitalfonds
§ 337
Europäische Risikokapitalfonds
Kapitel 6
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
§ 338
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Kapitel 7
Europäische langfristige Investmentfonds
§ 338a
Europäische langfristige Investmentfonds
Kapitel 8
Geldmarktfonds
§ 338b
Geldmarktfonds
Kapitel 9
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 338c
Anzuwendende Vorschriften
Kapitel 10
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 339
Strafvorschriften
§ 340
Bußgeldvorschriften
§ 341
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
§ 341a
Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen
§ 342
Beschwerdeverfahren
Abschnitt 2
Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 343
Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 344
Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 344a
(weggefallen)
Unterabschnitt 2
Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 345
Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 346
Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 347
Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 348
Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
§ 349
Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
§ 350
Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
§ 351
Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 352
Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
Unterabschnitt 3
Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 352a
Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
§ 353
Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 353a
Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263
§ 353b
Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
§ 354
Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
§ 355
Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
Unterabschnitt 5
Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356
Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 357
Übergangsvorschrift zu § 100a
§ 358
Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1