§ 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der Bestätigungsvermerk nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen eine Bestätigung erteilt werden kann. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat.
(3) Der Abschlussprüfer hat bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital auch zu prüfen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
- 1.
die Vorschriften dieses Gesetzes,
- 2.
die Anforderungen
- a)
nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- b)
nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365,
- c)
nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- d)
nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- e)
nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,
- f)
nach Artikel 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,