Fünfter Abschnitt Labaustauschstoffe und Lab-Pepsin-Zubereitungen
Sechster Abschnitt (weggefallen)
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Achter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
Anlage 6 [object Object] - Digitale Gesetze
Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2 S 1 Nr. 4) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von Labaustauschstoffen nach § 21 der Käseverordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 433 - 434
Herkunftsland: ......................................................... Zuständiges Ministerium: ............................................... Ausstellende Behörde: .................................................. I. Angaben zur Identifizierung der Ware Bezeichnung des Labaustauschstoffes: .............................. Chargennummer(n): ................................................. Art der Verpackung: ............................................... Anzahl der Packstücke der Sendung: ................................ Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht: ......................... Kennzeichnung der Sendung: ........................................ II. Herkunft der Ware Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ..................... Name und Anschrift des Absenders: ................................. III. Bestimmung der Ware Name und Anschrift des Empfängers: ................................ Die Ware wird versandt von ........................................ (Versandort) nach ........................................ (Bestimmungsort) IV. Bescheinigung Die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware 1. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden ist, dieser Betrieb amtlich zugelassen ist und amtlich überwacht wird; 2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem Labaustauschstoff entspricht, für den der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von .......... *)
durch Mitteilung vom ...........................................
als ausreichend angesehen worden ist;
3. hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch
Untersuchung jeder Charge geprüft ist und
a) toxische Eigenschaften,
b) entwicklungsfähige, für die Herstellung verwendete Mikro-
organismen und entwicklungsfähige pathogene Mikroorganismen
und
c) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch
angewendet werden oder zu therapeutisch angewendeten Stoff-