Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 9 Zurückbehaltungsrecht - Digitale Gesetze
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.