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§ 8 Vorschuss - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
§ 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen
§ 8 Vorschuss
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt 3 Kostenerhebung
Abschnitt 4 Kostenhaftung
Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 8 Vorschuss
(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.