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§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
Abschnitt 3 Kostenerhebung
Abschnitt 4 Kostenhaftung
§ 14 Amtshandlungen auf Antrag
§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15a Schutzschriftenregister
§ 16 Unternehmensregister
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 19 Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Kostenhaftung
§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner derjenige,
1.
dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,
2.
der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und
3.
der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.