Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.