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§ 7 Beirat - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftG)
§ 1 Errichtung und Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit
§ 4 Organe der Stiftung
§ 5 Kuratorium
§ 6 Direktor oder Direktorin
§ 7 Beirat
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 9 Beschäftigte
§ 10 Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht
§ 11 Satzung
§ 12 Dienstsiegel
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.