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§ 11 Satzung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftG)
§ 1 Errichtung und Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit
§ 4 Organe der Stiftung
§ 5 Kuratorium
§ 6 Direktor oder Direktorin
§ 7 Beirat
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 9 Beschäftigte
§ 10 Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht
§ 11 Satzung
§ 12 Dienstsiegel
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.