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§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren - Digitale Gesetze
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Anwendungsbereich
Zweiter Teil Jugendliche
Dritter Teil Heranwachsende
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Jugendliche
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Neunter Unterabschnitt: Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.