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§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren - Digitale Gesetze
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Anwendungsbereich
Zweiter Teil Jugendliche
Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren
Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren
Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren
Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen
Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren
Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
§ 80 Privatklage und Nebenklage
§ 81 Adhäsionsverfahren
Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung
Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug
Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels
Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Dritter Teil Heranwachsende
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Jugendliche
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Neunter Unterabschnitt: Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.