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§ 15 Fünf-Tage-Woche - Digitale Gesetze
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
§ 9 Berufsschule
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12 Schichtzeit
§ 13 Tägliche Freizeit
§ 14 Nachtruhe
§ 15 Fünf-Tage-Woche
§ 16 Samstagsruhe
§ 17 Sonntagsruhe
§ 18 Feiertagsruhe
§ 19 Urlaub
§ 20 Binnenschiffahrt
§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a Abweichende Regelungen
§ 21b
Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
§ 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.