Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 13 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.