§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden - Digitale Gesetze
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.