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§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden - Digitale Gesetze
[object Object] (IVSG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Einführung Intelligenter Verkehrssysteme
§ 4 Vorrangige Bereiche
§ 5 Aufgabenübertragung
§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
§ 8 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 9 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.