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§ 1 Geltungsbereich - Digitale Gesetze
[object Object] (IVSG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Einführung Intelligenter Verkehrssysteme
§ 4 Vorrangige Bereiche
§ 5 Aufgabenübertragung
§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
§ 8 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 9 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Dieses Gesetz gilt nicht für Intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.