Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Elfter Teil Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Zwölfter Teil Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten
Dreizehnter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
Vierzehnter Teil Schlussvorschriften
§ 7 Militärische Straftaten
Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.