§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Begriffsbestimmungen und Kommunikation
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren bei Zahlungsansprüchen
Abschnitt 4 Verfahren bei der Kleinerzeugerregelung
Abschnitt 5 Verfahren bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 6 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor
Abschnitt 7 Hanf
Abschnitt 8 Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10 Schlussbestimmungen
§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.