Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Abschnitt 7 Vollstreckung
Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Unterbringung
Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
Abschnitt 11 Kosten
Abschnitt 12 Übergangsvorschriften
§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.