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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters
Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.