Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
§ 310 Kosten
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.