Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
§ 286 Grundsatz
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.