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§ 2 Ausbildungsdauer - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElAusbV 2007)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.