Abschnitt 4 Bewerten der Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses - Digitale Gesetze
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print“ oder „Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print“ ist Folgendes erforderlich:
1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.