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§ 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte - Digitale Gesetze
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (ImmoWertV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Für die Wertermittlung erforderliche Daten
Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Teil 4 Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Für die Wertermittlung erforderliche Daten
Abschnitt 2: Bodenrichtwerte
§ 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.