§ 19 Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
(1) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt die Häfen, an denen der zuständige Hafenärztliche Dienst befugt ist, Bescheinigungen über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Bescheinigungen über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen auszustellen oder die Gültigkeit dieser Schiffshygienebescheinigungen um bis zu einen Monat zu verlängern. Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit in Kenntnis, welchen Häfen welche Befugnisse nach Satz 1 erteilt oder entzogen wurden. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt diese Angaben der Weltgesundheitsorganisation.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Häfen bestimmen, an denen die zuständige Stelle der Bundesmarine befugt ist, für Schiffe der Bundesmarine Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 auszustellen oder zu verlängern. Es setzt das Bundesministerium für Gesundheit hiervon sowie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis.
(3) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann allgemein anordnen, dass bestimmte Typen von Schiffen keine Schiffshygienebescheinigungen nach Absatz 1 vorzulegen haben, wenn zu erwarten ist, dass von diesen Schiffen keine oder nur geringe Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können.
(4) Wird eine Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 beantragt oder wird für ein Schiff die erforderliche gültige Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 nicht vorgelegt, so sind die Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes, soweit es zur Überprüfung der in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche sowie zur Überwachung angeordneter Maßnahmen erforderlich ist, berechtigt,
- 1.
den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine Räume zu betreten,
- 2.
Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzufertigen,
- 3.
sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder Proben für eine Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die sonstige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Schiff innehat, ist verpflichtet,
- 1.
den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu machen,
- 2.