§ 13 Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
(1) An den Häfen der Städte Bremen und Bremerhaven, Hamburg, Kiel, Rostock und am Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B der IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.
(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Betreibers eines Hafens oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Häfen die in Anlage 1 Teil B der IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:
- 1.
die räumliche Verteilung der entsprechend ausgestatteten Häfen,
- 2.
den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
- 3.
die Bedeutung des Hafens im internationalen Verkehr.
Der Hafenärztliche Dienst des Hafens muss befugt sein, die Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 IGV auszustellen. Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit über ihre Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.
(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.
(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Häfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.
(5) Der Betreiber eines Hafens nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:
- 1.
ein für die Durchführung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes geeigneter Liegeplatz,
- 2.
Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Liegeplatz nach Nummer 1 sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,