§ 8 Vorbereitungslehrgang
(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
- 1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
- 2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
- 3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
- 4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
- 5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
- 6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
- 7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
- 8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
- 9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
- 10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
- a)