§ 10 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die aufgabenbezogenen Anforderungen zu erfassen, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie die Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
Gästewünsche und -bedürfnisse aufzugreifen,
- 3.
Kommunikationsprozesse gast- und situationsorientiert zu gestalten,
- 4.
die rechtlichen Vorgaben, insbesondere zum Schutz und zur Sicherheit von Gästedaten, einzuhalten,
- 5.
die Waren und Dienstleistungen für die Abrechnung zu erfassen und zu erläutern,
- 6.
Zusammenhänge in Bezug auf die Rechnungsstellung aufzuzeigen sowie die Inhalte der Rechnung und die Vorgehensweise der Rechnungsstellung zu begründen,
- 7.
Arbeitsabläufe abzustimmen und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und
- 8.
die Vorgaben der Hygiene- und Qualitätssicherung sowie Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und an Nachhaltigkeit bei der Arbeit zu berücksichtigen.
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Arbeiten am Empfang sowie
- 2.
eine weitere der folgenden Tätigkeiten:
- a)
Bearbeitung eines Gästefeedbacks,
- b)
Pflege von Gast- und Wirtschaftsräumen oder
- c)
Warenannahme und -lagerung.