Abschnitt 2 Förderfähige Flächen und Betriebsfonds
Abschnitt 3 Operationelle Programme
Abschnitt 4 Gewährung der Beihilfe
Abschnitt 5 Pflichten
Abschnitt 6 Kontrollen
Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 27 Kürzung bei verspäteter Antragstellung - Digitale Gesetze
§ 27 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.