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§ 27 Kürzung bei verspäteter Antragstellung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfV 2023)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
Abschnitt 1 Zertifizierung
Abschnitt 2 Förderfähige Flächen und Betriebsfonds
Abschnitt 3 Operationelle Programme
Abschnitt 4 Gewährung der Beihilfe
Abschnitt 5 Pflichten
Abschnitt 6 Kontrollen
Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen
§ 23 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen
§ 24 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 25 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
§ 27 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
§ 28 Aufrechnung
§ 29 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Verwaltungssanktionen
§ 27 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.