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§ 8 Information der Öffentlichkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel (HomTAMRegV)
§ 1 Verfahren zur Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
§ 2 Geltung der Registrierung, Auflagen
§ 3 Anzeigepflicht bei Änderungen
§ 4 Änderung der Registrierung
§ 5 Neue Registrierung
§ 6 Rücknahme, Widerruf und Ruhen einer Registrierung
§ 7 Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht
§ 8 Information der Öffentlichkeit
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Information der Öffentlichkeit
Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.