§ 7 Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht - Digitale Gesetze
§ 7 Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht
Hinsichtlich des Erlöschens der Registrierung für ein homöopathisches Tierarzneimittel durch Verzicht gilt § 9 Absatz 5 des Tierarzneimittelgesetzes entsprechend.