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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin (HolzSpielzMAusbV 1996)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 3 Ausbildungsdauer
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien,
7.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
8.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen,
9.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
10.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
11.
Prüfen und Behandeln von Oberflächen,
12.
Drechseln und Drehen,
13.
dekoratives Spanen und Schnitzen,
14.
dekoratives Malen und Schmücken,
15.
Montieren von Teilen,
16.
Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.