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§ 1 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin (HolzSpielzMAusbV 1996)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 3 Ausbildungsdauer
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.