Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung - Digitale Gesetze
Höfeordnung (HöfeO)
§ 1 Begriff des Hofes
§ 2 Bestandteile
§ 3 Hofeszubehör
§ 4 Erbfolge in einen Hof
§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
§ 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung
§ 7 Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer
§ 8 Der Hoferbe beim Ehegattenhof
§ 9 Vererbung mehrerer Höfe
§ 10 Vererbung nach allgemeinem Recht
§ 11 Ausschlagung
§ 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall
§ 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks
§ 14 Stellung des überlebenden Ehegatten
§ 15 Nachlaßverbindlichkeiten
§ 16 Verfügung von Todes wegen
§ 17 Übergabevertrag
§ 18 Zuständigkeit der Gerichte
§ 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
2.
der Ehegatte des Erblassers,
3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.