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§ 4 Erbfolge in einen Hof - Digitale Gesetze
Höfeordnung (HöfeO)
§ 1 Begriff des Hofes
§ 2 Bestandteile
§ 3 Hofeszubehör
§ 4 Erbfolge in einen Hof
§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
§ 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung
§ 7 Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer
§ 8 Der Hoferbe beim Ehegattenhof
§ 9 Vererbung mehrerer Höfe
§ 10 Vererbung nach allgemeinem Recht
§ 11 Ausschlagung
§ 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall
§ 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks
§ 14 Stellung des überlebenden Ehegatten
§ 15 Nachlaßverbindlichkeiten
§ 16 Verfügung von Todes wegen
§ 17 Übergabevertrag
§ 18 Zuständigkeit der Gerichte
§ 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Erbfolge in einen Hof
Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.