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§ 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit - Digitale Gesetze
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStiftG)
§ 1 Rechtsform der Stiftung
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Satzung
§ 5 Organe der Stiftung
§ 6 Kuratorium
§ 7 Vorstand
§ 8 Beirat
§ 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
§ 10 Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung
§ 11 Beschäftigte
§ 12 Gebühren
§ 13 Dienstsiegel
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.