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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStiftG)
§ 1 Rechtsform der Stiftung
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Satzung
§ 5 Organe der Stiftung
§ 6 Kuratorium
§ 7 Vorstand
§ 8 Beirat
§ 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
§ 10 Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung
§ 11 Beschäftigte
§ 12 Gebühren
§ 13 Dienstsiegel
§ 1 Rechtsform der Stiftung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung“ wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.