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§ 39 Verbot abweichender Vereinbarungen - Digitale Gesetze
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Meldungen
Abschnitt 3 Offenlegung
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5 Sanktionen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schutzmaßnahmen
§ 39 Verbot abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.