§ 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Meldungen
Abschnitt 3 Offenlegung
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5 Sanktionen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.