Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Drittes Buch Handelsbücher
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Fünftes Buch Seehandel
§ 99
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.