Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Drittes Buch Handelsbücher
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Fünftes Buch Seehandel
§ 101
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.