1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für leichtes Heizöl
2. Abschnitt Ermittlung der Referenzmengen
3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für Heizölhändler
4. Abschnitt Verfahrensvorschriften
5. Abschnitt Nachweis des Bezugs von leichtem Heizöl
6. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.