5. Abschnitt Nachweis des Bezugs von leichtem Heizöl
6. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern - Digitale Gesetze
§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.